Die eigene Vertragsfähigkeit als ersten Prüfungspunkt behandeln
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt Volljährigkeit ein. Damit entfällt die elterliche Vertretung allein wegen Minderjährigkeit. Ob eine Person selbst wirksam handeln kann, ist dennoch von möglichen besonderen rechtlichen Umständen zu unterscheiden.
Eine Betreuung bedeutet nicht pauschal den Verlust jeder eigenen Handlungsmöglichkeit. Maßgeblich sind die konkreten gerichtlichen Regelungen und gegebenenfalls ein Einwilligungsvorbehalt. Wenn eine andere Person mitwirkt, werden Umfang und Nachweis ihrer Befugnis genau geprüft.
Die Bank muss die handelnden Personen identifizieren und die Kontoverbindung korrekt zuordnen. Deshalb werden tatsächliche Verhältnisse angegeben. Eine Eröffnung unter einem fremden Namen oder mit unzutreffenden Angaben ist keine zulässige Abkürzung bei Schwierigkeiten.
Bei Kindern und Jugendlichen die gesetzlichen Vertreter einbeziehen
Unter sieben Jahren können Kinder einen Vertrag nicht selbst wirksam abschließen. Die gesetzlichen Vertreter können für sie handeln, sofern das Bankprodukt eine solche Einrichtung vorsieht. Die Existenz eines Kinderkontos beweist also keine eigene Vertragsfähigkeit des Kindes.
Zwischen dem siebten Geburtstag und dem Erreichen der Volljährigkeit ist die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. § 107 BGB knüpft an Erklärungen mit mehr als einem bloßen rechtlichen Vorteil eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Der Kontoantrag wird deshalb über das entsprechende Jugendverfahren abgewickelt.
Bei gemeinsamer Sorge wird geklärt, wie beide Sorgeberechtigten mitwirken. Bei abweichender Konstellation werden passende Nachweise vorgelegt. Eine allgemeine Produktwerbung ersetzt nicht die Dokumentenprüfung für den individuellen Antrag.
Gewöhnliche Girokonten mit eigenen Voraussetzungen
Diese Kontotarife werden nach dem jeweiligen Bankverfahren beantragt. Die Darstellung verspricht keine Annahme und ersetzt keinen ausdrücklich gestellten Antrag auf ein gesetzliches Basiskonto.
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Eine Vollmacht auf den tatsächlich erlaubten Umfang prüfen
Eine bevollmächtigte Person handelt nicht allein deshalb als Mitinhaber. Die Vollmacht beschreibt, welche Handlungen für wen erlaubt sind. Eine allgemeine Unterstützung beim Ausfüllen ist wiederum noch keine Vertretungsbefugnis.
Für eine Kontoeröffnung durch einen Vertreter prüft die Bank Form und Inhalt der Nachweise. Fragen Sie vorab, welche Unterlagen im konkreten Verfahren akzeptiert werden. Bereits bestehende Bankvollmachten können auf bestimmte Konten und Handlungen beschränkt sein.
Geben Sie persönliche Sicherheitsdaten nicht als Ersatz für eine Vollmacht weiter. Ein nachvollziehbar eingerichteter Zugang oder ein geeigneter Vertretungsweg schafft klare Zuständigkeiten. Der Kontoantrag soll die tatsächliche Berechtigung abbilden.
- Tatsächlich handelnde Person korrekt benennen.
- Vertretungsnachweis für den konkreten Auftrag prüfen.
- Persönliche Freigabedaten nicht als Ersatzvollmacht teilen.
| Konstellation | Was geprüft wird |
|---|---|
| Eigener Antrag eines Volljährigen | Identität und persönliche Vertragsvoraussetzungen |
| Minderjähriger | Vertretung beziehungsweise erforderliche Zustimmung |
| Handelnder Bevollmächtigter | Umfang und Nachweis der Vollmacht |
| Gemeinschaftskonto | Mitwirkung aller vorgesehenen Inhaber |
| Basiskonto | Gesetzliche Berechtigung und ausdrücklicher Antrag |
Annahmebedingungen eines gewöhnlichen Tarifs gesondert beachten
Eine Bank kann bei einem freiwillig angebotenen Modell bestimmte Wohnsitz- oder Kundenvoraussetzungen vorsehen. Auch die erlaubte private oder geschäftliche Nutzung ist zu beachten. Eine allgemeine Berechtigung zum Vertragsabschluss garantiert nicht die Annahme jedes Produkts.
Zusätzliche Kreditleistungen werden eigenständig geprüft. Wer ein Zahlungskonto eröffnen kann, erhält nicht automatisch einen Dispo oder eine Kreditkarte mit eigenem Rahmen. Ein Guthabenkonto kann daher eine andere Prüfung und Ausstattung haben.
Bei einer Ablehnung wird zunächst geklärt, welcher Antrag betroffen war. Ein abgelehnter gewöhnlicher Tarif ist rechtlich nicht automatisch dieselbe Entscheidung wie eine Ablehnung eines ausdrücklich beantragten Basiskontos.
Den besonderen Basiskontoanspruch gezielt geltend machen
Das Zahlungskontengesetz sieht den Zugang für berechtigte Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union vor. Bestimmte Menschen ohne festen Wohnsitz sowie Asylsuchende und Geduldete werden ebenfalls erfasst. Eine deutsche Staatsangehörigkeit ist keine pauschale Voraussetzung.
Der entsprechende Antrag muss die gesetzlichen Angaben enthalten. Zulässige Ablehnungsgründe sind begrenzt; ein bereits tatsächlich nutzbares Zahlungskonto in Deutschland kann eine Rolle spielen. Bei einer Ablehnung werden die Begründung und die vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten geprüft.
Bei einer gemeinsamen Verbindung müssen die Angaben aller vorgesehenen Inhaber stimmen. Eine Person wird nicht allein durch eine spätere private Absprache gegenüber der Bank zum Mitinhaber.
Häufige Fragen: Wer darf ein Girokonto eröffnen? Berechtigung, Vertretung und Bankprüfung
Bedeutet Volljährigkeit automatisch, dass jede Bank den Antrag annehmen muss?
Eigene Vertragsfähigkeit und Annahmebedingungen eines gewöhnlichen Tarifs sind getrennte Fragen.
Darf eine Person mit Vollmacht das Konto einfach für sich verwenden?
Die Vollmacht bestimmt Handlungen für den Vertretenen und macht nicht automatisch zum Mitinhaber.
Ist ein Girokontoanspruch gleich eine Kreditzusage?
Zahlungszugang und zusätzliche Kreditprodukte werden gesondert beurteilt.
Braucht ein Basiskontoberechtigter zwingend die deutsche Staatsangehörigkeit?
Der gesetzliche Anspruch knüpft an die geregelten Aufenthalts- und Verbrauchervoraussetzungen an.
