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Gehört das Girokonto zur Erbmasse · Oktober 2026

Gehört das Girokonto zur Erbmasse? Guthaben, Mitinhaber und Vollmacht unterscheiden

Beim Todesfall muss geklärt werden, welches Kontoguthaben dem Nachlass zuzurechnen ist. Der Besitz einer Karte oder eine Vollmacht entscheidet darüber nicht allein. Bei gemeinsamen Konten ist außerdem der Anteil der verstorbenen Person von dem Anteil des überlebenden Mitinhabers zu trennen.

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Zwei Erwachsene sichten gemeinsam Dokumente an einem Tisch
Kontoinhaberschaft, Erbenstellung und Vollmachten entscheiden über den Umgang mit Bankguthaben im Nachlass.

Mit dem Erbfall geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über

§ 1922 BGB regelt die Gesamtrechtsnachfolge. Kontoguthaben ist als Forderung gegen die Bank Teil der Vermögensprüfung. Entscheidend ist, was der verstorbenen Person rechtlich zugeordnet war.

Ein Konto verschwindet nicht mit dem Todesfall und wird auch nicht automatisch zu einem frei verwendbaren Guthaben der nächsten Kontaktperson. Die Bank benötigt die erforderlichen Informationen und Berechtigungsnachweise zur weiteren Abwicklung.

Erbschaft umfasst zudem nicht nur positive Werte. Nach § 1967 BGB ist die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten eine eigene wichtige Frage. Eine einzelne positive Kontozahl ersetzt deshalb keine Übersicht des gesamten Nachlasses.

Beim Einzelkonto ist der Zugriff von der Vermögenszuordnung zu trennen

Stand das Konto allein auf den Namen der verstorbenen Person, muss die zugehörige Guthabenforderung im Nachlass erfasst werden. Eine andere Person kann trotzdem bestimmte Verfügungsrechte besitzen, etwa aufgrund einer wirksamen über den Tod hinaus geltenden Bankvollmacht.

Diese Vollmacht erleichtert unter ihren Voraussetzungen die Abwicklung. Sie macht den Bevollmächtigten aber nicht allein dadurch zum Erben oder zum Eigentümer des Geldes.

Verwenden Sie daher die vorgesehenen eigenen Berechtigungswege. Der weitere Einsatz persönlicher Zugangsdaten oder Karten der verstorbenen Person ist kein sauberer Ersatz für den Nachweis Ihrer Stellung gegenüber der Bank.

Beim Gemeinschaftskonto nicht vorschnell das gesamte Guthaben zuordnen

Bei einem gemeinsam geführten Konto können die Berechtigung gegenüber der Bank und die wirtschaftliche Zuordnung im Innenverhältnis voneinander zu unterscheiden sein. Ein fortbestehendes Verfügungsrecht entscheidet nicht allein über den endgültigen Anteil.

§ 430 BGB sieht für Gesamtgläubiger im Innenverhältnis gleiche Anteile vor, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine abweichende Zuordnung kann daher maßgeblich sein und muss anhand der tatsächlichen Vereinbarungen geprüft werden.

Bei einem nur beispielhaft hälftig zugeordneten gemeinsamen Guthaben von 10.000 Euro wären 5.000 Euro dem Anteil der verstorbenen Person zuzurechnen. Das ist noch keine Aussage darüber, wie dieser Nachlassanteil anschließend unter mehreren Erben verteilt wird.

Beim Gemeinschaftskonto nicht vorschnell das gesamte Guthaben zuordnen
KonstellationFür den Nachlass getrennt zu klären
Einzelkonto der verstorbenen PersonDie ihr zustehende Guthabenforderung
GemeinschaftskontoAnteile im Innenverhältnis und weitere Vertragsregeln
Bankvollmacht über den Tod hinausHandlungsbefugnis, nicht automatische Erbenstellung
Mehrere ErbenGemeinschaftliche Zuordnung des Nachlasses
Laufende Schulden oder ÜberziehungNachlassverbindlichkeiten statt nur positiver Kontosaldo

Bei mehreren Erben besteht zunächst eine Erbengemeinschaft

Nach § 2032 BGB wird der Nachlass bei mehreren Erben gemeinschaftliches Vermögen. Der einzelne Erbteil bedeutet nicht, dass jede Person sofort eigenmächtig den entsprechenden Prozentsatz vom Konto abziehen darf.

§ 2040 BGB regelt die gemeinschaftliche Verfügung über Nachlassgegenstände. Daneben sind wirksame Vertretungs- und besondere Verwaltungsbefugnisse zu beachten. Klären Sie die konkrete Berechtigung, bevor Beträge verteilt werden.

Halten Sie Kontostände, bekannte offene Rechnungen und bereits veranlasste Zahlungen gemeinsam nachvollziehbar fest. Eine transparente Übersicht verhindert, dass dasselbe Guthaben mehrfach eingeplant oder eine notwendige Belastung übersehen wird.

Nachweise, offene Zahlungen und weitere Bankprodukte erfassen

Melden Sie den Todesfall bei der Bank und reichen Sie die geforderten Belege ein. Ein Erbnachweis kann je nach Fall beispielsweise über ein eröffnetes Testament mit Protokoll oder einen Erbschein erfolgen; ein bestimmtes Dokument wird nicht pauschal für jeden Fall allein verlangt.

Die DKB erläutert etwa, dass der persönliche Zugang und die Karten der verstorbenen Person gesperrt werden, während passende Vollmachten unter ihren Voraussetzungen weitergelten können. Laufende Zahlungen sind trotzdem zu überprüfen.

Erfassen Sie außerdem Sparguthaben, Depotverbindungen, Kreditkartenabrechnungen und Darlehen. Die rechtliche Zuordnung des Giroguthabens ist ein wichtiger Teil, aber nicht die vollständige Nachlassabrechnung.

Vor einer Auszahlung die Einigung und Berechtigung dokumentieren

Eine Kontoschließung oder Verteilung erfolgt erst nach Klärung der dafür notwendigen Befugnisse und offenen Vorgänge. Ein noch sichtbares Onlineguthaben ist kein Beleg, dass dieser Betrag sofort vollständig frei verteilt werden kann.

Wenn Erbfolge oder Anteilszuordnung streitig sind, wird die Frage fachkundig geklärt. Vermögenszuordnung, Kontozugriff und die spätere Auszahlung werden dabei getrennt behandelt, statt aus einer einzelnen Karten- oder Kontoberechtigung eine endgültige Verteilung abzuleiten.

Häufige Fragen: Gehört das Girokonto zur Erbmasse? Guthaben, Mitinhaber und Vollmacht unterscheiden

Macht eine Vollmacht mich automatisch zum Erben?

Die Handlungsvollmacht und die erbrechtliche Stellung beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen.

Gehört ein gemeinsames Guthaben immer vollständig zum Nachlass?

Die dem Verstorbenen zuzurechnenden Anteile und mögliche abweichende Vereinbarungen müssen geprüft werden.

Darf jeder Miterbe sofort seinen Prozentsatz abheben?

Ein Erbteil ist keine automatische Einzelverfügungsbefugnis über jeden Nachlassgegenstand.

Reicht der positive Kontostand für die gesamte Nachlassbewertung?

Weitere Vermögenswerte, offene Vorgänge und Nachlassverbindlichkeiten gehören ebenfalls in die Prüfung.

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