Die eigene IBAN ist kein Leseschlüssel für das Konto
Arbeitgeber oder andere Zahlungspartner erhalten Ihre Bankverbindung, um Geld zu überweisen oder ein vereinbartes Zahlungsmandat zu verwenden. Allein dadurch erhalten sie keinen allgemeinen Banking-Zugang zu Ihren Kontoumsätzen.
Auch innerhalb einer Familie muss eine konkrete Berechtigung vorliegen. Die Kenntnis einer Kontonummer oder eine enge persönliche Beziehung wird nicht mit einer eingerichteten Bankvollmacht gleichgesetzt.
Unterscheiden Sie außerdem zwischen Informationen, die Sie selbst weitergeben, und einer unmittelbaren Einsicht. Wer einen ungeschwärzten Kontoauszug erhält, kann dessen Inhalt lesen, ohne jemals Zugang zur Bankanwendung gehabt zu haben.
Versenden Sie daher nur die für den jeweiligen Zweck benötigten Unterlagen. Wenn ein Nachweis verlangt wird, klären Sie, welche Angaben erforderlich sind. Eine selbst verschickte Dokumentkopie kann später nicht wie eine aktive Banking-Berechtigung einfach ausgeschaltet werden.
Mitinhaber und Bevollmächtigte benötigen die passende Berechtigung
Bei einem Gemeinschaftskonto richtet sich die Einsicht nach den eingerichteten Inhaberzugängen. Für das eigene Einzelkonto entsteht durch eine weitere Haushaltsbankverbindung nicht automatisch derselbe Zugriff.
Eine Vollmacht kann einer ausgewählten Person eigene Bankfunktionen eröffnen. Die DKB richtet dafür einen entsprechenden Banking-Zugang ein beziehungsweise erweitert einen bestehenden Zugang. Es ist nicht vorgesehen, dafür die persönlichen Zugangsdaten des Vollmachtgebers zu teilen.
Der Umfang muss ausdrücklich geprüft werden. Eine Bankvollmacht kann mehr erlauben als das Lesen von Umsätzen und zugleich bestimmte Vertragsänderungen ausschließen. Entscheiden Sie bewusst, welche Berechtigung für Ihre Unterstützung tatsächlich nötig ist.
Kontrollieren Sie nach einem Widerruf dessen Umsetzung. Eine gelöschte Berechtigung verhindert künftige Zugriffe über diesen Weg, beseitigt aber keine früher rechtmäßig heruntergeladenen Auszüge auf dem Gerät der anderen Person.
- Einzelkonto: Berechtigung nicht aus dem Zusammenleben ableiten.
- Gemeinschaftskonto: Inhaberzugänge und Verfügungsregeln prüfen.
- Vollmacht: Umfang, Bestätigung und Widerrufsweg kennen.
- Persönliche Zugangsdaten: Keine gemeinsame Familienanmeldung verwenden.
Konten mit klar geregelten Zugängen vergleichen
Prüfen Sie bei der Kontowahl, wie Mitinhaber, Vollmachten und digitale Freigaben verwaltet werden. DKB und comdirect besitzen eigene Verfahren; ein persönlicher Zugang wird nicht durch das Teilen eines Passworts ersetzt.
DKB
Kostenloses Girokonto inkl. Visa Debitkarte
Erstes Girokonto: 0 € bei 700 € Eingang oder unter 28 Jahren
Zum Angebot →Voraussetzungen und konkreten Leistungsumfang im Antrag kontrollieren.
comdirect
Girokonto Aktiv
Aktuelles Angebot: 36 Monate ohne Grundpreis
Zum Angebot →Voraussetzungen und konkreten Leistungsumfang im Antrag kontrollieren.
Eine Finanz-App kann eine eigene ausdrückliche Datenfreigabe erhalten
Ein Kontoinformationsdienst kann Informationen mehrerer Konten zusammenführen. Dafür ist nach § 51 ZAG die ausdrückliche Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erforderlich.
Der Dienst darf auf die bezeichneten Zahlungskonten und die damit zusammenhängenden Vorgänge zugreifen und die Daten nur für den ausdrücklich gewünschten Zweck verwenden. Eine solche Verbindung ist von einer Vollmacht für Überweisungen oder Vertragsabschlüsse zu unterscheiden.
Lesen Sie vor der Bestätigung, welcher Dienst Zugang erhält, welche Konten ausgewählt sind und welchem Zweck der Zugriff dient. Eine zusätzliche Zustimmung kann in einem Kreditantrag oder einer anderen Finanzanwendung auftauchen; sie wird nicht allein wegen der vertrauten Bankansicht übergangen.
Prüfen Sie nicht mehr benötigte Verbindungen und nutzen Sie die vorgesehenen Widerrufs- beziehungsweise Trennfunktionen. Bereits übermittelte Daten und gesetzliche Aufbewahrungspflichten sind dabei von der weiteren technischen Zugriffsmöglichkeit zu unterscheiden.
Der automatisierte Kontenabruf betrifft bestimmte Stammdaten
§ 24c KWG beschreibt ein Dateisystem mit Angaben wie Kontonummer, Eröffnungs- und Beendigungsdaten sowie Informationen zu Inhabern und Verfügungsberechtigten. Für bestimmte steuerliche und weitere gesetzlich geregelte Verfahren knüpft § 93b AO daran an.
Die Informationen helfen den befugten Stellen festzustellen, welche Kontoverbindungen einer Person zugeordnet sind. Kontostände und einzelne laufende Zahlungen gehören nicht einfach zu diesem gesetzlich beschriebenen Stammdatensatz.
Daraus folgt nicht, dass eine Behörde niemals weitergehende Unterlagen erhalten kann. Ein gesondertes Auskunfts- oder Ermittlungsverfahren kann auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. Diese Schritte werden jedoch nicht mit dem bloßen automatisierten Stammdatenabruf gleichgesetzt.
Bei einer behördlichen Nachfrage sollten Sie Zuständigkeit, konkreten Umfang und Grundlage prüfen. Eine offiziell geforderte Unterlage und eine unaufgeforderte Nachricht eines unbekannten Absenders sind unterschiedlich zu behandeln.
Die eigenen Zugriffe regelmäßig nachvollziehen
Sehen Sie in den Bankeinstellungen nach Vollmachten, verknüpften Geräten und eingeräumten Dienstverbindungen. Entfernen Sie nicht mehr benötigte Berechtigungen über den vorgesehenen Weg und sichern Sie erforderliche Bestätigungen.
Bei einem tatsächlichen Fremdzugriff reicht eine allgemeine Datenprüfung nicht aus. Lassen Sie betroffene Zugänge absichern, melden Sie unbekannte Zahlungen und verwenden Sie für die Wiederherstellung einen unabhängig überprüften Bankkontakt. Persönliche Hilfe und geteilte Passwörter sind dabei nicht dasselbe.
Häufige Fragen: Wer kann mein Girokonto einsehen? Vollmacht, Datenfreigabe und Behördenzugriff
Kann mein Arbeitgeber mit meiner IBAN den Kontostand sehen?
Die Übermittlung der Bankverbindung allein erteilt keinen allgemeinen Zugang zur Umsatz- oder Kontostandsansicht.
Ist eine Kontovollmacht nur eine Leseberechtigung?
Sie kann auch Verfügungen erlauben. Der konkrete Umfang muss geprüft werden.
Sieht eine Behörde durch den automatisierten Kontenabruf jede Zahlung?
Der Stammdatenabruf ist von weitergehenden Auskunfts- oder Ermittlungswegen zu unterscheiden.
Darf eine Finanz-App ohne meine Zustimmung Konten auslesen?
Ein Kontoinformationsdienst benötigt für seinen Dienst die ausdrückliche Zustimmung nach § 51 ZAG.
