Für ein Baby zuerst zwischen Zahlungsverkehr und Rücklage unterscheiden
Ein Girokonto dient insbesondere dem laufenden Zahlungsverkehr. Wenn ausschließlich Geldgeschenke gesammelt werden sollen, sind dagegen Verfügbarkeit, mögliche Verzinsung und die klare Vermögenszuordnung wichtige Auswahlfragen.
Eine Zahlungskarte schafft für ein Baby noch keinen praktischen Alltagsnutzen. Prüfen Sie deshalb nicht zuerst Kartenfarben oder App-Funktionen, sondern die tatsächlich benötigte Aufgabe des Kontos.
Auch ein Kinderkonto mit Girofunktion kann sinnvoll sein, wenn es zum Alter und zur späteren Nutzung passt. Ein langfristig vorgesehenes Produkt wird aber nicht allein wegen einer kleinen einmaligen Prämie gewählt.
Ein Konto auf Kindesnamen und eine elterliche Rücklage sind verschieden
Geld, das dem Kind zugeordnet und auf dessen Namen verwaltet wird, ist nicht einfach ein weiterer frei verfügbarer Topf der Eltern. Die gesetzliche Vertretung dient der Verwaltung für das Kind.
Eine von den Eltern im eigenen Namen gehaltene Rücklage für spätere Ausgaben ist eine andere Gestaltung. Die Bezeichnung „Baby“ in einem selbst gewählten Kontonamen ändert den rechtlichen Kontoinhaber nicht.
Klären Sie bei Geschenken den beabsichtigten Empfänger und bewahren Sie eine nachvollziehbare Zuordnung auf. So entstehen später weniger Unklarheiten darüber, ob eine Summe dem Kind geschenkt oder lediglich von den Eltern für eigene spätere Familienausgaben vorgesehen wurde.
§ 1642 BGB verlangt für verwaltetes Geld des Kindes eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Daraus folgt die Bedeutung einer bewussten Anlage- und Verfügbarkeitsentscheidung statt einer unüberlegten Dauerablage.
| Vor der Kontoentscheidung klären | Warum es für ein Baby wichtig ist |
|---|---|
| Wer soll Kontoinhaber sein? | Eigene Rücklage und Kindesvermögen rechtlich unterscheiden |
| Wofür ist das Geld bestimmt? | Zahlungsfunktion und Sparzweck passend auswählen |
| Wann soll es verfügbar sein? | Kurzfristige Ausgaben nicht mit langfristiger Bindung vermischen |
| Wer ist vertretungsberechtigt? | Die nötigen Zustimmungen und Nachweise organisieren |
| Welches Einstiegsalter gilt? | Keinen unpassenden Jugendkontoantrag verwenden |
Das Bankprodukt muss ausdrücklich zum sehr jungen Alter passen
Unter sieben Jahren ist ein Kind nach § 104 BGB geschäftsunfähig. Die erforderlichen Handlungen übernehmen die gesetzlichen Vertreter. Welche Kontoprodukte für diese Konstellation angeboten werden, legt die jeweilige Bank fest.
Das DKB u18-Angebot sieht in seinen Identabläufen auch Kinder unter sieben Jahren vor. Mindestens ein Elternteil muss dort bereits ein Girokonto besitzen. Das Kinderkonto wird über den dafür vorgesehenen Bereich im bestehenden Banking beantragt.
Andere Produkte beginnen erst später. Das ING Girokonto Junior und das comdirect Junior Giro richten sich ab sieben Jahren an Kinder beziehungsweise Jugendliche. Sie werden deshalb nicht als unmittelbar verfügbares Giroangebot für ein neugeborenes Kind behandelt.
Identifikation und Sorgeberechtigung für den Antrag vorbereiten
Die Bank benötigt Nachweise zum Kind und zur gesetzlichen Vertretung. Beim DKB u18-Konto gehören dazu die vorgesehenen Geburts- beziehungsweise Ausweisdokumente sowie passende Unterlagen zur Sorgeberechtigung.
Bei gemeinsamer Sorge ist die zweite Zustimmung nach dem Bankverfahren erforderlich. Bei alleiniger Sorge wird der passende Nachweis eingereicht. Ein gemeinsamer Nachname allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Nutzen Sie die aktuelle Liste des ausgewählten Produkts und den offiziellen Übermittlungsweg. Dokumente werden nicht an einen beliebigen Absender gesandt, nur weil dieser nach der Geburt einen vermeintlichen Konto-Service anbietet.
Bewahren Sie die Bestätigung, Kontodaten und die wesentlichen Vertragsunterlagen geordnet auf. Eine spätere andere betreuende Person sollte die tatsächlichen Verhältnisse nachvollziehen können, ohne dass persönliche Bankpasswörter geteilt werden müssen.
Die Nutzung mit dem wachsenden Kind weiterentwickeln
Wenn später eine eigene Karte oder ein eigener Banking-Zugang hinzukommt, werden Budget, Freigaben und Limits neu abgestimmt. Das bei einem Baby eröffnete Konto muss nicht sofort alle späteren Funktionen praktisch nutzen.
Beim DKB u18-Konto wird eine Debitkarte auf den Namen des Kindes ausgestellt; die Eltern entscheiden, wann sie dem Kind übergeben wird. Das bedeutet nicht, dass die Eltern die Kinderkarte als eigene zusätzliche Haushaltskarte verwenden.
Mit Volljährigkeit ändern sich die Zuständigkeit und die Elternzugriffe. Planen Sie rechtzeitig die Aktualisierung eigener Kontaktdaten des Kindes und klären Sie eine gegebenenfalls später gewünschte Vollmacht gesondert.
Häufige Fragen: Girokonto fürs Baby: Kontozweck, Geldgeschenke und gesetzliche Vertretung klären
Kann ein Baby einen Bankvertrag selbst abschließen?
Unter sieben Jahren handeln die gesetzlichen Vertreter für das Kind.
Passt jedes Junior-Girokonto schon ab Geburt?
Nein. Die Mindestalter der Bankprodukte unterscheiden sich; manche beginnen erst mit sieben Jahren.
Wird eine elterliche Rücklage durch den Namen „Baby“ automatisch Kindesvermögen?
Ein selbst gewählter Kontoname ersetzt nicht die rechtliche Inhaberschaft und eine klare Zuordnung des Geldes.
Braucht ein Baby sofort eine eigene Zahlungskarte?
Für das Sammeln von Geschenken oder eine Rücklage ist die Karte meist nicht die entscheidende Funktion.
