Die Bank über den Todesfall im vorgesehenen Verfahren informieren
Verwenden Sie den bekannten Kontakt der Bank und erfragen Sie die benötigten Unterlagen. Bei der DKB ist eine eigene Nachlassbearbeitung vorgesehen. Die konkrete Meldung und spätere Auskünfte richten sich nach dem dort beschriebenen Verfahren.
Halten Sie die Kontoverbindung und Ihre eigene Rolle fest. Eine mitteilende Person muss nicht selbst Erbe oder verfügungsberechtigt sein. Die Bank kann Informationen für die Meldung entgegennehmen und für Auskünfte oder Aufträge zusätzliche Nachweise verlangen.
Sichern Sie erreichbare eigene Unterlagen, ohne persönliche Sicherheitsdaten des Verstorbenen als Ersatzberechtigung zu verwenden. Die Klärung erfolgt über die richtige rechtliche Stellung, nicht über einen zufällig noch funktionierenden fremden Zugang.
Erbenstellung und vorhandene Bankvollmacht auseinanderhalten
Mit dem Erbfall geht das Vermögen grundsätzlich im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Dazu können neben Guthaben auch Verpflichtungen gehören. Ein positiver Kontostand ist deshalb nicht schon der endgültig frei verteilbare Nachlass.
Eine bevollmächtigte Person kann je nach Umfang und Fortgeltung der Vollmacht handlungsbefugt sein. Bei der DKB beschreibt die Bank, dass eine erteilte Vollmacht bestehen bleibt; Erbberechtigte können sie nach den vorgesehenen Regeln widerrufen. Diese Bankregel wird nicht ohne Prüfung auf jede fremde Vollmachtsurkunde übertragen.
Die Vollmacht macht ihren Inhaber nicht allein zum Erben. Wer mit einer Vollmacht handelt, muss die zugrunde liegende Berechtigung und die Interessen des Nachlasses beachten. Private Entnahmen werden nicht durch den bloßen Zugriff auf die Bankverbindung gerechtfertigt.
| Rolle | Was gesondert geklärt wird |
|---|---|
| Meldende Person | Mitteilung und erforderliche Unterlagen |
| Bevollmächtigter | Umfang, Fortgeltung und möglicher Widerruf |
| Einzelner Erbe | Geeigneter Nachweis der Berechtigung |
| Mehrere Erben | Gemeinsame Verwaltung und erforderliche Mitwirkung |
| Bisheriger Mitinhaber | Eigene Kontorechte und Anteil am Nachlass |
Bei mehreren Erben die gemeinsame Berechtigung berücksichtigen
Mehrere Erben bilden für den Nachlass grundsätzlich eine Erbengemeinschaft. Verfügungen über Nachlassgegenstände erfolgen nach den gesetzlichen Regeln gemeinschaftlich. Ein einzelner Beteiligter sollte deshalb nicht ungeprüft den gesamten Kontobetrag an sich übertragen.
Klären Sie, wer die Unterlagen sammelt und wie notwendige Aufträge abgestimmt werden. Eine übersichtliche Liste hilft, doppelte Anfragen und widersprüchliche Anweisungen zu vermeiden. Die praktische Organisation ersetzt jedoch keine erforderliche Zustimmung.
Bei Streit oder unklaren Haftungsfragen ist rechtliche Beratung sinnvoll. Insbesondere Schulden, Nachlassverbindlichkeiten und eine mögliche Ausschlagung sind nicht allein anhand der Bankanzeige zu entscheiden.
Laufende Verträge und Belastungen einzeln erfassen
Prüfen Sie die letzten Auszüge auf Miete, Versicherungen, Versorger und weitere regelmäßige Vorgänge. Nicht jede Zahlung endet automatisch mit dem Todesfall. Die zugrunde liegenden Verträge werden gesondert geprüft und gegebenenfalls nach dem vorgesehenen Verfahren geändert oder beendet.
Erwartete Rückzahlungen und noch offene Kartenumsätze gehören ebenfalls in die Liste. Eine schnelle vollständige Kontoschließung kann deren Abwicklung erschweren. Zunächst wird geklärt, welche Vorgänge noch über die Verbindung laufen müssen.
Dokumentieren Sie notwendige Zahlungen mit Belegen und Zustimmung der tatsächlich Berechtigten. So bleibt nachvollziehbar, welche Ausgaben für den Nachlass angefallen sind und welche Beträge gegebenenfalls später ausgeglichen werden müssen.
Ein Gemeinschaftskonto nicht pauschal dem Überlebenden zuschreiben
Bei einer gemeinsamen Verbindung sind die Bankrechte des überlebenden Inhabers von der wirtschaftlichen Zuordnung der Beträge zu unterscheiden. Eine mögliche Einzelverfügung bedeutet nicht automatisch, dass das gesamte Guthaben allein dem Überlebenden gehört.
Prüfen Sie Kontovertrag, interne Vereinbarungen und Nachlasszuordnung. Bewahren Sie die relevanten Auszüge auf und vermeiden Sie vorschnelle Vermögensverschiebungen. Erst nach geklärter Berechtigung werden Restguthaben übertragen und die Verbindung geordnet beendet oder fortgeführt.
Ansprechpartner und abgegebene Aufträge nachvollziehbar dokumentieren
Halten Sie fest, wer die Bank bereits informiert und welche Unterlagen eingereicht hat. Bei mehreren Beteiligten verhindert eine gemeinsame Übersicht, dass dieselbe Nachfrage mehrfach gestellt oder eine wichtige Rückmeldung übersehen wird.
Bewahren Sie Bestätigungen zu ausgeführten notwendigen Zahlungen zusammen mit den zugehörigen Belegen auf. Die Dokumentation erleichtert später die interne Abstimmung, ohne fehlende rechtliche Berechtigungen durch bloße Ablage zu ersetzen.
Häufige Fragen: Girokonto nach einem Todesfall: Nachlass, laufende Zahlungen und Zugriff ordnen
Ist jeder Angehörige automatisch zum Kontozugriff berechtigt?
Verwandtschaft allein ersetzt weder Erbenstellung noch eine geeignete Vollmacht.
Macht eine Bankvollmacht ihren Inhaber zum Erben?
Vollmacht und erbrechtliche Berechtigung sind unterschiedliche Rechtspositionen.
Enden alle Lastschriften automatisch mit dem Todesfall?
Laufende Verträge und Bankvorgänge werden einzeln geprüft.
Gehört das gemeinsame Kontoguthaben automatisch allein dem überlebenden Inhaber?
Verfügungsmöglichkeit und wirtschaftliche Zuordnung des Guthabens müssen getrennt beurteilt werden.
