Vergleichen

Girokonto bei Privatinsolvenz und nach Restschuldbefreiung · Oktober 2026

Girokonto bei Privatinsolvenz: Zahlungsfähigkeit und geschütztes Guthaben sichern

Auch während einer Privatinsolvenz müssen Miete, Einkommen und andere laufende Zahlungen abgewickelt werden. Dafür sind der Zugang zum Konto und der Schutz des Guthabens getrennt zu klären. Ein neues günstiges Girokonto allein löst die Fragen des Insolvenzverfahrens nicht.

Girokonten vergleichen → Ratgeber lesen

Eine Frau bespricht geordnete Finanzunterlagen mit einem Berater an einem schlichten Schreibtisch
Während der Privatinsolvenz den laufenden Zahlungsverkehr und die Schutzfunktion des P-Kontos aufeinander abstimmen.

Die bestehende Bankverbindung vor einem neuen Antrag klären

Erfassen Sie zunächst, auf welches Konto Einkommen eingeht, ob dort Guthaben oder ein Sollsaldo besteht und welche Gläubiger auf die Verbindung zugreifen. Dazu gehören auch Forderungen der kontoführenden Bank selbst.

Informieren Sie die zuständige Beratung beziehungsweise die am Verfahren beteiligte Stelle über diese Verbindungen. Ein unkoordinierter Wechsel kann Zahlungseingänge und Schutzfragen zusätzlich erschweren. Die neue Kontonummer allein ersetzt keine Klärung des bestehenden Saldos.

Halten Sie aktuelle Kontoauszüge, bekannte Pfändungsunterlagen und die nächsten Fälligkeiten bereit. So lässt sich entscheiden, welcher Zahlungsweg für die laufenden notwendigen Ausgaben gesichert werden muss.

Basiskonto und Pfändungsschutzkonto lösen unterschiedliche Aufgaben

Das Basiskonto ist ein gesetzlich geregeltes Angebot mit grundlegenden Zahlungsfunktionen. Für Berechtigte darf ein entsprechender Antrag nur aus den vorgesehenen gesetzlichen Gründen abgelehnt werden. Ein bloß abgelehnter Antrag auf ein gewöhnliches Werbekonto ist noch kein solcher Basiskontoantrag.

Das P-Konto bezeichnet dagegen eine Schutzfunktion eines Zahlungskontos. Es soll den Zugriff auf die nach den einschlägigen Regeln geschützten Guthaben ermöglichen. Ein Konto kann also Basiskonto sein und zusätzlich als P-Konto geführt werden.

Die Bank muss keinen neuen Dispo gewähren, damit grundlegender Zahlungsverkehr möglich ist. Ein P-Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Vorhandene Darlehens- oder Überziehungsforderungen verschwinden dadurch nicht.

Basiskonto und Pfändungsschutzkonto lösen unterschiedliche Aufgaben
BezeichnungWorauf es im Verfahren ankommt
Gewöhnliches GirokontoTatsächliche Nutzung und konkrete Vertragsbedingungen
BasiskontoGesetzlicher Zugang zu grundlegenden Zahlungsfunktionen
PfändungsschutzkontoSchutz der nach den gesetzlichen Regeln freigestellten Guthaben
Früherer DispoBestehende Forderung und Guthabenführung gesondert behandeln
Neue BankverbindungEingänge und Schutzfragen vor der Umstellung abstimmen

Geschütztes P-Konto-Guthaben benötigt keine zusätzliche Insolvenzfreigabe

§ 36 Absatz 1 der Insolvenzordnung verweist für unpfändbare Positionen auf die einschlägigen Schutzregeln. Für Guthaben, das nach den P-Konto-Vorschriften nicht von der Pfändung erfasst wird, ist zur wirksamen Verfügung keine Freigabe des Insolvenzverwalters erforderlich.

Diese Aussage bezieht sich auf das entsprechend geschützte Guthaben. Sie bedeutet nicht, dass jede beliebige Summe auf jedem Konto ohne weitere Prüfung verfügbar wäre. Bei Beträgen oberhalb des Schutzumfangs oder besonderen Eingängen muss der konkrete Sachverhalt geklärt werden.

Wenn die Bank trotz passender Schutzvoraussetzungen einen Zugriff verweigert, dokumentieren Sie die Meldung und legen die relevanten Nachweise vor. Eine genaue Angabe des gesperrten Betrags hilft mehr als die allgemeine Bitte, das gesamte Konto freizuschalten.

Die P-Konto-Einrichtung bewusst auf eine Verbindung begrenzen

Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Die erforderliche Erklärung gegenüber der Bank gehört zur Einrichtung. Ein zweites P-Konto wäre keine zulässige Möglichkeit, den geschützten Betrag zu vervielfachen.

Auch ein negatives bestehendes Konto kann Gegenstand eines Umwandlungsverlangens sein. Für die Behandlung alter Bankforderungen und neuer Eingänge gelten besondere Regeln. Klären Sie diese früh, insbesondere bevor das nächste Einkommen eingeht.

Sollen künftig andere Kontoverbindungen verwendet werden, müssen Ende und Beginn des Schutzes sauber aufeinander abgestimmt sein. Holen Sie sich dabei Unterstützung, statt zwei Schutzkonten parallel zu eröffnen.

Notwendige Zahlungsausgänge innerhalb des verfügbaren Guthabens planen

Ordnen Sie die laufenden Verpflichtungen nach Betrag und Fälligkeit. Das auf dem Konto sichtbare Gesamtguthaben muss nicht mit dem aktuell zur Verfügung stehenden geschützten Betrag übereinstimmen.

Ein eigenes Beispiel: Sind 320 Euro tatsächlich verfügbar und werden davon 190 Euro für einen notwendigen Abschlag sowie 80 Euro für weitere feste Ausgaben benötigt, bleiben zunächst 50 Euro. Eine zusätzliche Überweisung von 100 Euro lässt sich daraus nicht finanzieren.

Prüfen Sie bei besonderen Eingängen, Nachzahlungen oder Unterhaltspflichten, welche Nachweise für den individuellen Schutzumfang erforderlich sind. Eine pauschale Annahme über den Standardbetrag kann sonst zu einer unnötigen Sperre führen.

Nach der Restschuldbefreiung die Daten und Kontobedingungen überprüfen

Die SCHUFA nennt für Informationen zur erteilten Restschuldbefreiung eine Speicherfrist von sechs Monaten. Auch die davon erfassten Forderungen werden nach ihrer Regel sechs Monate nach Erteilung gelöscht.

Andere gespeicherte Sachverhalte können eigenen Fristen folgen. Prüfen Sie deshalb die tatsächlichen Daten, statt nach Ablauf eines einzelnen Zeitraums eine vollständige Löschung aller Einträge vorauszusetzen.

Die Restschuldbefreiung ist außerdem keine automatische Zusage für einen neuen Kartenkredit oder Dispo. Für die weitere Kontowahl zählen eine passende Zahlungsfunktion und tragbare laufende Kosten; zusätzliche Kreditentscheidungen werden getrennt getroffen.

Häufige Fragen: Girokonto bei Privatinsolvenz: Zahlungsfähigkeit und geschütztes Guthaben sichern

Ist ein Basiskonto automatisch ein P-Konto?

Der gesetzliche Kontozugang und die Pfändungsschutzfunktion sind getrennte Eigenschaften.

Brauche ich für jede Verfügung über geschütztes P-Konto-Guthaben die Zustimmung des Insolvenzverwalters?

Für das nach den einschlägigen P-Konto-Regeln geschützte Guthaben stellt § 36 InsO klar, dass eine solche Freigabe nicht erforderlich ist.

Kann ich während der Insolvenz zwei P-Konten nutzen?

Die gesetzliche Beschränkung auf ein P-Konto je Person gilt weiterhin.

Bekomme ich nach sechs Monaten automatisch einen Dispo?

Die Speicherfrist einer bestimmten Information ist keine Kreditzusage.

Girokonto-Angebote im Vergleich

Konditionen für Ihre tatsächlichen Geldeingänge und Kartennutzung vergleichen.